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   BGH, 04.11.1955 - 5 StR 200/55   

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https://dejure.org/1955,2153
BGH, 04.11.1955 - 5 StR 200/55 (https://dejure.org/1955,2153)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1955 - 5 StR 200/55 (https://dejure.org/1955,2153)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1955 - 5 StR 200/55 (https://dejure.org/1955,2153)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 04.11.1955 - 5 StR 200/55
    Diese Rüge ist unzulässig, weil sie den Verstoß nicht als gewiß behauptet (BGHSt 7, 162).
  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Danach enthält die Vorlage eines Schecks die Behauptung, sein Inhalt entspreche dem Willen des Ausstellers (BGH NJW 1969, 1260, 1261; BGH, Urteil vom 4. November 1955 - 5 StR 200/55; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 5 StR 435/81 bei Holtz, MDR 1982, 280).
  • BGH, 23.04.1969 - 3 StR 51/69

    Ansichbringen eines von einem durch den Vortäter gestohlenen Postbarscheck

    Zwar ist in der Vorlegung eines Schecks nicht die stillschweigende Behauptung der Gebrauchsberechtigung zu sehen, wohl aber die Behauptung, der Inhalt des Schecks entspreche dem Willen des Ausstellers (Jagusch LK, 8. Aufl., § 263 StGB Anm. 2 b am Ende; RG JW 1924, 1163 mit Anm. Merkel; BGH 5 StR 200/55 vom 4. November 1955 S. 8).
  • BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69

    Verurteilung wegen Diebstahls - Verletzung der gerichtlichen

    Er wollte - als er den Taxifahrer Evers nach dem Diebstahl des Scheckheftes mit der Weiterfahrt beauftragte, im übrigen von Anfang an - nur mit einem Scheck bezahlen, den er gestohlen, selbst ausgefüllt und dazu noch mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hatte, den die Bank also nicht einlösen durfte (vgl. RG JW 1924, 1163; BGH Urteil vom 4. November 1955 - 5 StR 200/55).
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